Bundesgerichtshof

1.8.2006 14:25

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Offener Brief an den Bundesgerichtshof zum 9.4.2002

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Aus dem Forum von einem Briefeschreiber übernommen!


Offener Brief an die Damen und Herren Bundesrichter!

Am kommenden Dienstag (9. April) ist es soweit: Nach dem Ende vergangenen Jahres gefällten Urteil des EuGH müssen Sie entscheiden, ob der Darlehensvertrag, den ein Ehepaar im Zusammenhang mit dem Kauf einer ruinös überteuerten Immobilie abgeschlossen hat, nach der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie bzw. dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden kann.

Der Hintergrund des Falls ist Ihnen ja mittlerweile aus den Medien (z.B. aus dem ARD-Bericht vom 3. April) bekannt: in den 80er und 90er Jahren wurden Hunderttausende Normalverdiener von psychologisch geschulten Verkäufern (sogenannte ?Strukturvertriebe?) vom Erwerb einer Eigentumswohnung ?überzeugt?. Als Verkaufsargumente dienten dabei Medienberichte über steigende Immobilienpreise (Capital: ?Immobilien schlagen Aktien?), die Drohung der Bundesregierung mit der ?klaffenden Rentenlücke?, Steuersparmöglichkeiten, die zur Wohnungsbauförderung (?Aufbau Ost?) extra geschaffen wurden und einzig dazu taugten, den Käufern vorzurechnen, die Immobilie trage sich praktisch von selbst, sowie durchweg erlogene Mietgarantien. Die Banken nutzten die Gunst der Stunde, ihre Hypothekendarlehen unters Volk zu bringen - und waren dabei so findig, die Wohnungsverkäufer gleich als Darlehensvermittler für sich einzuspannen, wobei das Darlehensvolumen unabhängig vom Wert der Immobilie gar nicht hoch genug sein konnte. Für den ?Fall des Falles? verlangten die Banken die Unterwerfung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen - und sicherten sich so die dauerhafte Schuldknechtschaft ihrer ?Kunden?.

Sie, verehrte Bundesrichter, haben zusammen mit den Bankjustitiaren alles drangesetzt, daß auch wirklich keiner der ca. 300000 ruinierten Anleger jemals wieder der Schuldenfalle entkommen würde.
Bereits der Gesetzgeber hat Ihnen dabei durch seine Vorarbeit schon kräftig unter die Arme gegriffen. Mit dem Verbraucherkreditgesetz, das rechtzeitig Anfang der 90er Jahre in Kraft trat, als es mit dem Immobilienschwindel so richtig schön losging, und die lästigen Verbraucherschutzvorschriften zumindest für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite vom Tisch wischte, so z.B. das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, den Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften, die Angabepflicht darüber, was der Kredit den Darlehensnehmer insgesamt kostet, usw.

Doch Ihr unbestrittenes Verdienst ist es, die Schuldsklaverei Hunderttausender durch Ihre weisen Urteile erst so richtig niet- und nagelfest abgesichert zu haben. Was haben Sie sich da nicht alles einfallen lassen:

- die Trennungstheorie, wonach die Bank das Immobiliengeschäft nichts anzugehen braucht und sich der geprellte Kunde mit seinen Beschwerden gefälligst an die - längst pleite gegangenen bzw. verschwundenen - Verkäufer halten soll. Zwar steht z.B. im vorgedruckten Darlehensformular der Hypovereinsbank, des Marktführers in diesem Geschäft, klipp und klar, daß das Darlehen ausschließlich für den Kauf bzw. Bau der Immobilie bestimmt ist, die dem Darlehensnehmer gerade angedreht worden ist, aber wer wird denn so kleinlich sein. Und daß die gleiche Bank ihre Beleihungsobjekte einwertet, dafür immerhin 0,5% der Darlehenssumme kassiert (da kommt bei einem Wohnhaus locker eine 6-stellige Summe zusammen!) und in dem auf ihrer Internetseite (www.hypovereinsbank.de) angebotenen "Lexikon" für den unbedarften Laien noch öffentlich damit angibt, daß der Beleihungswert stets noch unter dem "sorgfältig ermittelten Verkehrswert" angesetzt wird, juckt doch einen gestandenen BGH-Richter nicht! Da mag die Bank hinter dem Rücken ihres geschätzten Kunden die Immobilie mitsamt versteckten "Nebenkosten" locker zu 180% ihres Verkehrswertes beleihen - für Sie, verehrte BGH-Richter, stellte diese tausendfach praktizierte Methode, Darlehenskunden ins offene Messer laufen zu lassen, am 18.4.2000 offenbar weder ein Verschulden der Bank dar, noch war es ein Grund, so einen nur zu einem marginalen Teil grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit als das einzustufen, was er faktisch ist, nämlich als Personalkredit; nein, denn dann stände ja womöglich der Einwendungsdurchgriff (§9 VerbrKrGes) im Raum, d.h. der Kunde könnte den an ihm verübten Betrug gegenüber der Bank geltend machen und bräuchte nicht mehr zu zahlen - das mußten Sie natürlich verhindern. - Doch wer nun aufgrund dieses Urteils meinte, dem Kunden ständen dann auch die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen zu, den haben Sie am 20.6.2000 eines Besseren belehrt: die für Hypothekenkredite üblichen Zinsen gelten danach selbstverständlich nur, "wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80 % des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht" - sonst gelten eben die wesentlich höheren Personalkreditzinsen! Fein haben Sie das hingekriegt: das Darlehen ist ein Hypothekendarlehen, wenn's um die Verhinderung des Einwendungsdurchgriffs geht, und ein Personalkredit, wenn's um Zulassung sittenwidrig hoher Zinsen geht - wie's grad am besten paßt!

- Von enormer Kreativität zeugt auch Ihr Umgang mit dem Rechtsberatungsgesetz: der vom Käufer mit einem Treuhänder, der keine Genehmigung zur Rechtsberatung besitzt, abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ist von vornherein nichtig, haben Sie am 28.9.2000 festgestellt - und gleichzeitig das Kunststück fertiggebracht, den Notar(!), dessen Aufgabe es ja gerade ist, die zu beurkundenden Verträge auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freizusprechen - mit der Begründung, er habe die Rechtslage im Jahre 1993 noch nicht erkennen können. Wirklich phantastisch - ich wußte gar nicht, daß das Rechtsberatungsgesetz erst nach dem Jahr 1993 entstanden ist! Ja, und dann war da noch das Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom 29.6.84, das schwerwiegende Bedenken gegen die Beurkundungspraxis von Treuhandverträgen formuliert - aber zu vieles Lesen verdirbt ja den Charakter, nicht wahr? - Die ob des Urteils besorgten Banken hat Ihr Kollege Ganter ja dankenswerterweise in einem Aufsatz in der WM 4/2001 beruhigt: der "Rechtsschein" der Treuhandvollmacht werde nicht angetastet, der durch einen Treuhänder abgeschlossene Darlehensvertrag bleibe daher gültig. Wäre ja auch nicht auszudenken, wenn das Rechtsberatungsgesetz einmal zum Verbraucherschutz und nicht zum Bankenschutz angewendet würde! Sollen sich die Kunden doch an die Treuhänder halten, die aus guten Gründen längst das Weite gesucht haben! Daß der ganze Immobilienbetrug ohne intensivste Zusammenarbeit zwischen Banken und Treuhändern gar nicht möglich gewesen wäre (kein Initiator würde ohne Finanzierungszusage mit dem Vertrieb beginnen!), können Sie getrost ignorieren - die Zusammenarbeit ist ja gerade so professionell organisiert, daß sie ohne Zugang zu internen Unterlagen kaum nachzuweisen ist!

- Am 24.4.2001 haben Sie im Namen des Volkes klargestellt, was Sie von dem Umgehungsverbot des Verbraucherkreditgesetzes (§18) halten. Ich kann Sie da vollkommen verstehen, eine wirklich lästige Vorschrift! Da soll im Namen des "Aufbau Ost" und der "privaten Altersvorsorge" ein historisch einmaliger Immobilienschwindel durchgezogen werden, und dann sollen die Treuhänder den Leuten auch noch sagen müssen, was sie das kostet - so kriegt man doch nichts verkauft! Also weg damit, und so haben Sie denn auch per Urteil klargestellt, daß der Darlehensvertrag auch gilt, wenn die laut Verbraucherkreditgesetz vorgeschriebenen Angaben über die Darlehenskosten in der vom Darlehensnehmer unterzeichneten Urkunde nicht auftauchen. Und schön begründet haben Sie's: Es sei kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese Informationen dem Stellvertreter bei Abschluß des Kreditvertrages erteilt werden. Es liege im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Daß der Stellvertreter in Wirklichkeit das Geschäft des Vertragsgegners betreibt, und es ihm deswegen bei Vollmachtserteilung sehr wohl möglich war, die Mindestangaben zu machen, kann ja, wie oben gesagt, ohnehin keiner beweisen. Und überhaupt: "Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus" - also kein Treuhänder-Immobilienbetrug mehr??? Unvorstellbar!!

- Zu guter Letzt: das Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) - ja, es gibt sie noch, die vereinzelten Altfälle, die aus der Zeit vor der Aushebelung des HTWG durch das Verbraucherkreditgesetz datieren. Doch auch die haben Sie in Ihrem Urteil vom 2.5.2000 elegant umschifft. Im Namen des Volkes haben Sie uns aufgeklärt, daß das Haustürwiderrufsgesetz nicht den Verbraucher, sondern den Treuhänder schützt: nur wenn dieser den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen habe, käme die Anwendung des HTWG in Betracht. Das trifft natürlich niemals zu, weil der Treuhänder beim Vertragsschluß ja nicht als Verbraucher, sondern als Gewerbetreibender gehandelt hat - praktisch, nicht wahr?

Ihre Arbeit der vergangenen Jahre verdient wirklich höchste Anerkennung: Sie haben es geschafft, mit Ihren Urteilen auch noch die letzen möglichen Schlupflöcher zu schließen, die den Opfern des Immobilienschwindels der 80er und 90er Jahre eventuell erlauben, ihrer lebenslangen Schuldknechtschaft zu entrinnen.

Leider wird die Anerkennung Ihrer Arbeit und der des bundesdeutschen Gesetzgebers nicht uneingeschränkt geteilt. Der Europäische Gerichtshof hat Ende vergangenen Jahres entschieden, daß die Haustürgeschäfterichtlinie auch auf grundpfandrechtlich abgesicherte Realkreditverträge anwendbar ist, wenn sie in einer Haustürsituation unterzeichnet wurden. Für den Fall, daß keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, sei eine Befristung des Widerrufsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Tja, meine Damen und Herren Bundesrichter, was nun? Das Verbraucherkreditgesetz, das ja als juristische Voraussetzung für die Massenenteignung so wichtig war, wurde vom EuGH jedenfalls kräftig abgewatscht. Da hat auch die Intervention der Bundesregierung mit ihrem Hinweis auf mögliche finanzielle Nachteile für die Banken offenbar nichts genützt. Aber wie ich Sie kenne, wird Ihnen für den Entscheidungstermin am 9. April schon längst was eingefallen sein, um dem "Spuk" des Verbraucherschutzes, der Ihnen ja auch bei gewissen Oberlandesgerichten über aufgestoßen sein soll, ein Ende zu bereiten; Sie wissen ja, was Sie den Bankjustiziaren, mit denen Sie sich auf diversen Seminaren regelmäßig austauschen, schuldig sind. Vielleicht schaffen es Ihre Fachkollegen aus den Banketagen demnächst ja auch, zusätzlich zu Ihrer richterlichen Unabhängigkeit auch noch die Ihrer Kollegen vom EuGH für sich einzuspannen...


www.fesi.franken.de/immobetrug/bgh_offbrief.html