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 | MELDUNG aus GELDANLAGE + BANKEN | 04.02.2004 |  | |
 Schrottimmobilien Ohrfeige für BGH-Richter 
Rund
300 000 Anleger haben beim Kauf von so genannten Schrottimmobilien
herbe Verluste erlitten. Viele von ihnen stehen vor dem Ruin. Bislang
hat der Bundesgerichtshof (BGH) die meisten Klagen abgewiesen. Doch
jetzt setzt sich die EU-Kommission für die Opfer der
Banken-Machenschaften ein. In einer Stellungnahme äußerten die
Brüsseler Spitzenbeamte herbe Kritik am obersten deutschen
Zivilgericht. Dort werde nach Schema F ohne Rücksicht auf
Verbraucherschutz geurteilt, moniert die EU-Kommission. Jetzt hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.
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Verlustgeschäfte statt Steuerersparnis
Zahlreiche
Anleger hatten sich in den 90er Jahren von Banken und Bausparkassen
Eigentumswohnungen als steuersparende Geldanlage aufschwatzen lassen.
In vielen Fällen war das ein Verlustgeschäft: Die Mieteinnahmen fielen
geringer und die Kosten höher aus als erwartet. Zahlreiche Anleger
klagten. Beim EuGH gabs einen Zwischenerfolg: Zumindest in Fällen, in
denen der Kreditvertrag von Vermittlern beim Geldanleger zuhause
abgeschlossen wurde, müssen Verbraucher ein Widerrufsrecht haben,
stellte der EUGH klar.
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Kreditwiderruf ohne Nutzen
Doch
die Freude der Anleger über den Sieg in Brüssel währte nur kurz. Denn
wenig später urteilte der BGH erneut: Auch wenn der Kreditvertrag
widerrufen wird, hat der Immobilienkauf Bestand. Die Folge für
Betroffene: Wenn der Kreditvertrag widerrufen wurde, hatte die Bank
ihnen zwar die Zinsen zu erstatten, aber dafür mussten sie den
eigentlichen Kreditbetrag sofort an die Bank zurückzahlen, und auf der
Wohnung von mehr oder weniger zweifelhaftem Wert blieben sie sitzen.
Argument der BGH: Der Kreditvertrag und der Immobilienkauf seien
rechtlich unabhängige Geschäfte. Nur wenn ein besonders enger
Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag besteht,
lassen die Bundesrichter die Rückgabe der Immobilie an die Bank zu.
Doch der BGH setzt für solch ein so genanntes verbundenes Geschäft sehr
strenge Maßstäbe.
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Warten auf weiteres EuGH-Urteil
Diese
formale Sichtweise stieß bei Anwälten und anderen Gerichten auf heftige
Kritik. Nach den Verbraucherschutzregeln der EU müsse das
Widerrufsrecht bei solchen Haustürgeschäften dazu führen, dass der
Geldanleger sich vom gesamten Vertragswerk lösen kann, argumentierten
Verbraucheranwälte. Der Verbraucherschutz laufe sonst leer. Auch das
Landgericht Bochum kam zu diesem Ergebnis. Die Rechtsprechung des BGH
verstoße gegen das EU-Recht, entschieden die Richter dort und legten
die Klage des Käufers einer Schrottimmobilie erneut dem EuGH vor.
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Deutsche Justiz in der Kritik
Im
Zuge des aktuellen Verfahrens vor dem EuGH gab die EU-Kommission nun
eine Stellungnahme gegenüber den Luxemburger Richtern ab. Sie findet
deutliche Worte: Der BGH wende das Recht lediglich "formal und
mechanisch" an, ohne dabei den Verbraucherschutz zu beachten. Laut
Kommission fehlt es dabei an der objektiven und vollständigen Bewertung
aller Umstände. Der BGH habe seine rechtsgestalterischen Möglichkeiten
nicht nur in keiner Weise ausgeschöpft, sondern sei an ihnen geradezu
vorbeigegangen. Die Brüsseler werfen dem BGH sogar vor,
verbraucherfreundliche europäische Regeln durch eine "ignorierende
Auslegung des deutschen Rechts zu neutralisieren". Nur der EuGH kann
nach Ansicht der Kommission die notwendige Klärung herbeiführen.
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Womöglich Schadensersatz vom Staat
Der
EuGH wird nun als letzte Instanz entscheiden. "Es wird Zeit, dass diese
selbstherrliche Vorgehensweise des XI. Senats endlich gestoppt wird",
sagt Anwalt Martin Beckmann aus Dortmund, der den betroffenen Anleger
in Bochum vertritt. Die Bundesrepublik Deutschland könnten die
umstrittenen Urteile ihrer obersten Zivilrichter übrigens teuer zu
stehen kommen. Geschädigte Käufer von Schrottimmobilien haben ein
Verfahren wegen der Verletzung des EU-Vertrags eingeleitet. Sie werfen
dem Bund vor, die europarechtswidrige Rechtsprechung des BGH nicht
gestoppt zu haben. Sollte der EuGH ihnen Recht geben, droht der
Bundesrepublik die Haftung.
Tipp: Laufende Verfahren und Verjährung.
Haben Sie bereits ein Gerichtsverfahren laufen, sollten Sie mit Hinweis
auf das EuGH-Verfahren und die Stellungnahme der Kommission den Antrag
auf Aussetzung Ihres Verfahrens stellen. Sind beide Parteien
einverstanden, können Sie auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die
Entscheidung wird dann bis nach dem EuGH-Urteil vertagt. Droht Ihnen
noch vorher die Verjährung, können Sie Klage erheben, um die laufende
Verjährungsfrist zu unterbrechen, und gleichzeitig die Aussetzung des
Verfahrens zu beantragen.
Hinweis: STIFTUNG WARENTEST online stellt Ihnen den gesamten Wortlaut der Stellungnahme zur Verfügung.
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