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|  |  | Eberhard Ahr ist Rechtsanwalt in Bremen und arbeitet auch für die dortige Verbraucherzentrale. |  |  |  Interview Falsch beratenen Anlegern droht Verjährung 
Viele
Anleger haben in den letzten Wochen die Jahresabrechnungen der Bank
über ihre Geldanlagen, zum Beispiel Fonds, bekommen. Angesichts der
massiven Verluste fühlen viele sich von der Bank falsch beraten.
Falschberatungen
kamen häufig vor, sind aber schwer zu beweisen. In jedem Fall wird es
allerhöchste Zeit, denn entsprechende Ansprüche verjähren nach drei
Jahren. Diese Frist wurde 1998 ins Wertpapierhandelsgesetz eingeführt.
Nun zeigt sich, dass sie zu kurz ist. Viele Anleger realisieren erst
jetzt, dass eine Kursblase geplatzt ist und ihre Verluste dauerhaft
sind.
Aber dann müsste doch die Verjährungsfrist erst jetzt beginnen?
Das
sehe ich auch so. Denn sonst wäre bei vielen Anlegern die Frist schon
abgelaufen, bevor sie gemerkt haben, dass ein dauerhafter Schaden
entstanden ist. Aber in der Fachliteratur herrscht die Ansicht vor,
dass die Verjährung schon mit dem Kauf der Papiere beginnt. Alle
Ansprüche aus Käufen vor April 2000 wären dann bereits verjährt. Das
darf ja wohl nicht sein! Ich meine, dass die Frist erst ab Eintritt des
Schadens, besser noch ab Kenntnis der Umstände des Schadens beginnen
sollte. Letzteres bedürfte einer Gesetzesnovellierung, die auch
dringend nötig ist.
Was können Anleger denn jetzt noch tun?
Unbedingt
mit der Bank reden und sie bitten, auf die Einrede der Verjährung zu
verzichten. Das machen viele, denn sonst wäre der Kunde gezwungen zu
klagen, um die Verjährung zu unterbrechen. Und das haben die Banken
nicht so gern, schließlich ist die Rechtslage nicht eindeutig. Aus dem
Grund habe ich für einige meiner Klienten bereits Vergleiche erzielt.
Also zum Anwalt gehen?
Ja, und zwar rasch und unbedingt zu einem, der spezialisiert ist. Bei der Suche können die Verbraucherzentralen weiterhelfen.
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