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Ausgabe vom Sonntag, den 02.05.2004 WAMS.de
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Rettet Luxemburg Verbraucher vor dem Ruin?

Luxemburg -  In Kürze könnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mal wieder Geschichte schreiben. Denn am 15. Juni geht es dort um die Frage, wie ein an der Haustür zu Stande gekommener Kreditvertrag zum Erwerb einer Immobilie nach erfolgtem Widerruf abzuwickeln ist.

Vielen Klein- und Durchschnittsverdienern wurde in den neunziger Jahren von dubiosen Firmen und so genannten Drückerkolonnen auf diesem Weg eine Immobilie zum Zwecke der Altersvorsorge vermittelt. Ein wesentliches Verkaufsargument war, dass man kein oder nur wenig Eigenkapital benötige und staatliche Vergünstigungen durch Steuervorteile erzielen könne. Die Wohnung sei von einer seriösen deutschen Großbank finanziert und geprüft, das Geschäft daher risikolos. Die Vertragsformulare hatten die Vermittler gleich dabei, sodass diese noch am Wohnzimmertisch unterzeichnet wurden. So auch die Kreditverträge zur Bezahlung des Kaufpreises der Wohnung.

Viele Käufer haben auf diese Weise von einer Bank einen Kredit erhalten, ohne diese Bank jemals zu betreten oder von einem Bankmitarbeiter beraten worden zu sein. "Die obligatorische Beratung ließen die Banken "ihre" Drücker erledigen - obgleich sie heute in der Regel leugnen, je mit den "Beratern" zusammengearbeitet zu haben", berichtet der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht von der Kanzlei Bornemann-von Loeben in Heidelberg.

Die Käufer sitzen heute auf einem Schuldenberg, viele mussten schon Verbraucherinsolvenz beantragen. Denn die Wohnungen wurden weit über dem Marktwert verkauft und von den Kreditinstituten entgegen aller Vorschriften kritiklos finanziert. Diese Wohnungen lassen sich häufig schlecht vermieten, schwer verkaufen und oft nicht einmal in der Zwangsvollstreckung verwerten. Die Mieteinnahmen stehen, so denn überhaupt welche erzielt werden, in keinem Verhältnis zu den Verpflichtungen aus den Krediten.

Da die Kreditverträge zu Hause und in den meisten Fällen ohne Widerrufsbelehrung geschlossen wurden, hat der EuGH schon am 13. Dezember 2001 entschieden, dass diese Kreditverträge widerrufen werden können und die Kreditnehmer aus "allen vertraglichen Verpflichtungen" zu befreien seien. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch knapp ein Jahr später entschieden, dass der Kreditnehmer zwar den Kreditvertrag widerrufen kann, das Darlehen dennoch an die Bank zurückzahlen muss. Zudem habe er eine marktübliche Verzinsung zu zahlen. "Das dem Verbraucher vom EuGH eingeräumte Widerrufsrecht wurde vom BGH wirtschaftlich auf null reduziert", kritisiert Anwalt Ebenrecht diese Entscheidung.

Gegen diese Auffassung des BGH hat sich nun ein deutsches Landgericht gestellt, das in dem BGH-Urteil eine Missachtung und Umgehung der Vorgaben aus Luxemburg sieht. Der Verbraucher sei von allen vertraglichen Verbindlichkeiten zu befreien, also auch von der Verpflichtung, das Darlehen an die Bank zurückzubezahlen.

Sollten die Luxemburger Richter sich nun dieser Meinung anschließen, so könnte dies für die geschädigten Verbraucher die Rettung vor dem Ruin bedeuten. Und die Zeichen stehen gut. "Die Europäische Kommission hat sich in ihrer vom EuGH eingeholten Stellungnahme ganz im Sinne des Verbrauchers geäußert", berichtet Jörg Ebenrecht. Sie sieht in der deutschen Umsetzung des Urteils einen klaren Verstoß gegen EU-Recht und rügt den Bundesgerichtshof mit ungewöhnlich scharfen Worten.  fhs


Artikel erschienen am 2. Mai 2004

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