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MELDUNG aus GELDANLAGE + BANKEN  04.02.2004

Schrottimmobilien
Ohrfeige für BGH-Richter

Rund 300 000 Anleger haben beim Kauf von so genannten Schrottimmobilien herbe Verluste erlitten. Viele von ihnen stehen vor dem Ruin. Bislang hat der Bundesgerichtshof (BGH) die meisten Klagen abgewiesen. Doch jetzt setzt sich die EU-Kommission für die Opfer der Banken-Machenschaften ein. In einer Stellungnahme äußerten die Brüsseler Spitzenbeamte herbe Kritik am obersten deutschen Zivilgericht. Dort werde nach Schema F ohne Rücksicht auf Verbraucherschutz geurteilt, moniert die EU-Kommission. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.


Verlustgeschäfte statt Steuerersparnis

Zahlreiche Anleger hatten sich in den 90er Jahren von Banken und Bausparkassen Eigentumswohnungen als steuersparende Geldanlage aufschwatzen lassen. In vielen Fällen war das ein Verlustgeschäft: Die Mieteinnahmen fielen geringer und die Kosten höher aus als erwartet. Zahlreiche Anleger klagten. Beim EuGH gabs einen Zwischenerfolg: Zumindest in Fällen, in denen der Kreditvertrag von Vermittlern beim Geldanleger zuhause abgeschlossen wurde, müssen Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, stellte der EUGH klar.


Kreditwiderruf ohne Nutzen

Doch die Freude der Anleger über den Sieg in Brüssel währte nur kurz. Denn wenig später urteilte der BGH erneut: Auch wenn der Kreditvertrag widerrufen wird, hat der Immobilienkauf Bestand. Die Folge für Betroffene: Wenn der Kreditvertrag widerrufen wurde, hatte die Bank ihnen zwar die Zinsen zu erstatten, aber dafür mussten sie den eigentlichen Kreditbetrag sofort an die Bank zurückzahlen, und auf der Wohnung von mehr oder weniger zweifelhaftem Wert blieben sie sitzen. Argument der BGH: Der Kreditvertrag und der Immobilienkauf seien rechtlich unabhängige Geschäfte. Nur wenn ein besonders enger Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag besteht, lassen die Bundesrichter die Rückgabe der Immobilie an die Bank zu. Doch der BGH setzt für solch ein so genanntes verbundenes Geschäft sehr strenge Maßstäbe.


Warten auf weiteres EuGH-Urteil

Diese formale Sichtweise stieß bei Anwälten und anderen Gerichten auf heftige Kritik. Nach den Verbraucherschutzregeln der EU müsse das Widerrufsrecht bei solchen Haustürgeschäften dazu führen, dass der Geldanleger sich vom gesamten Vertragswerk lösen kann, argumentierten Verbraucheranwälte. Der Verbraucherschutz laufe sonst leer. Auch das Landgericht Bochum kam zu diesem Ergebnis. Die Rechtsprechung des BGH verstoße gegen das EU-Recht, entschieden die Richter dort und legten die Klage des Käufers einer Schrottimmobilie erneut dem EuGH vor.


Deutsche Justiz in der Kritik

Im Zuge des aktuellen Verfahrens vor dem EuGH gab die EU-Kommission nun eine Stellungnahme gegenüber den Luxemburger Richtern ab. Sie findet deutliche Worte: Der BGH wende das Recht lediglich "formal und mechanisch" an, ohne dabei den Verbraucherschutz zu beachten. Laut Kommission fehlt es dabei an der objektiven und vollständigen Bewertung aller Umstände. Der BGH habe seine rechtsgestalterischen Möglichkeiten nicht nur in keiner Weise ausgeschöpft, sondern sei an ihnen geradezu vorbeigegangen. Die Brüsseler werfen dem BGH sogar vor, verbraucherfreundliche europäische Regeln durch eine "ignorierende Auslegung des deutschen Rechts zu neutralisieren". Nur der EuGH kann nach Ansicht der Kommission die notwendige Klärung herbeiführen.


Womöglich Schadensersatz vom Staat

Der EuGH wird nun als letzte Instanz entscheiden. "Es wird Zeit, dass diese selbstherrliche Vorgehensweise des XI. Senats endlich gestoppt wird", sagt Anwalt Martin Beckmann aus Dortmund, der den betroffenen Anleger in Bochum vertritt. Die Bundesrepublik Deutschland könnten die umstrittenen Urteile ihrer obersten Zivilrichter übrigens teuer zu stehen kommen. Geschädigte Käufer von Schrottimmobilien haben ein Verfahren wegen der Verletzung des EU-Vertrags eingeleitet. Sie werfen dem Bund vor, die europarechtswidrige Rechtsprechung des BGH nicht gestoppt zu haben. Sollte der EuGH ihnen Recht geben, droht der Bundesrepublik die Haftung.

Tipp: Laufende Verfahren und Verjährung. Haben Sie bereits ein Gerichtsverfahren laufen, sollten Sie mit Hinweis auf das EuGH-Verfahren und die Stellungnahme der Kommission den Antrag auf Aussetzung Ihres Verfahrens stellen. Sind beide Parteien einverstanden, können Sie auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Entscheidung wird dann bis nach dem EuGH-Urteil vertagt. Droht Ihnen noch vorher die Verjährung, können Sie Klage erheben, um die laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, und gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.

Hinweis: STIFTUNG WARENTEST online stellt Ihnen den gesamten Wortlaut der Stellungnahme zur Verfügung.


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