HB BRÜHL. Das Gericht wirft
darin der Deutsche Bank AG vor, sie hätte sich nicht auf die einer
Steuerberatungsgesellschaft erteilte Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvollmacht im Zusammenhang mit einer
Immobilienfinanzierung verlassen dürfen. Der zwischen den
Steuerberatern und ihrem Mandanten zwecks umfassender Abwicklung eines
Immobiliengeschäfts abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die
darin enthaltenen Vollmachten seien nämlich trotz notarieller
Beurkundung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksam.
Bank kann Darlehensvaluta nicht zurückfordern
Konsequenz: Die Bank kann die Darlehensvaluta von dem
Immobilienerwerber nicht einmal aus ungerechtfertigter Bereicherung
zurückfordern. Denn die Anweisungen der Steuerberater, die Gelder an
die Baubeteiligten auszuzahlen, waren mangels Vollmacht unwirksam.
Deshalb braucht sich der Erwerber nach Ansicht der Celler Richter weder
als Darlehensnehmer noch als Inhaber des Guthabens auf dem Konto
behandeln lassen.
In dem Entscheidungsfall hatte ein Mandant eine
Steuerberatungsgesellschaft in einem notariell beurkundeten
Geschäftsbesorgungsvetrag unwiderruflich bevollmächtigt, für ihn eine
Eigentumswohnung in einem noch zu errichtenden Objekt zum Kaufpreis von
128 954 DM zu erwerben. Die Vollmacht sollten die Steuerberater zur
Baubetreuung, zum Erwerb, zur Zwischen- und Endfinanzierung, zur
Vermietung mit einer Mietgarantie und schließlich auch zur steuerlichen
Betreuung berechtigen.
Die Steuerberater hatten bereits zuvor über viele Jahre mit der
Deutschen Bank als Baufinanzierer zusammen gearbeitet. So auch in
diesem Fall, in welchem zugungen der Bank eine Globalgrundschuld in
Höhe von 23 Mill. DM auf das gesamte Bauvorhaben bestellt worden war.
Die Steuerberater ließen sich für das "Marketing" im Zusammenhang mit
dem Immobiliengeschäft eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24 % auf
einen Betrag von 98 908 DM für das Grundstück und das Gebäude intern
auszahlen, ohne dies im Geschäftsbesorgungsvertrag zu erwähnen. Für
ihren Mandanten schloss sie mit der Bank einen Baufinanzierungsvertrag
über 139 944 DM.
Darauf leistete der Mandant von Ende 1992 bis Mitte 1998 monatliche
Zahlungen von 272,68 DM. Als dieser dann wegen der verdeckten
Innenprovisionen eine Herabsetzung der Darlehenssumme und des
Zinssatzes verlangte, kündigte die Bank Anfang 1999 die
Geschäftsbeziehung und stellte einen Gesamtbetrag von 132 503,57 DM
fällig. Als der Kunde nicht zahlte, klagte sie die Kreditsumme ein und
gewann den Rechtsstreit auch erstinstanzlich.
Blatt wendete sich zugunsten des Beklagten
Doch mit dem erstmals in der Berufung vorgebrachten Argument, der
Geschäftsbesorgungsvertrag und die damit im Zusammenhang stehende
Vollmacht verstoße gegen das RBerG, wendete sich das Blatt zu Gunsten
des beklagten Kunden, weil die nach diesem Gesetz erforderliche
behördliche Erlaubnis nicht nachgewiesen werden konnte. Dass die
Tätigkeit dem erlaubnispflichtigen Anwendungsbereich des RBerG
unterfiel, daran bestanden für das OLG Celle keine Zweifel.
Die Bank, so das Gericht weiter, habe auch nicht auf den Bestand der
Vollmacht vertrauen dürfen. Denn Vertrauen könne nur hinsichtlich des
in der Urkunde selbst verkörperten Rechtsgeschäfts erwachsen. Und das
sei hier eben unwirksam. Die DB sei auch nicht gutgläubig gewesen, weil
sie die "immer nahezu gleiche Konzeption derartiger Anlagemodelle"
kannte. Auch auf einen Rechtsschein könne sich die Klägerin nicht
berufen, weil der Verstoß gegen das RBerG schon aus der
Vollmachtsurkunde selbst ersichtlich gewesen sei. Außerdem stellte das
Gericht klar, dass der mit dem RBerG bezweckte Schutz dem
Ausnahmetatbestand der Anscheinsvollmacht vorgehe. Sollte diese
Rechtsauffassung vom 11. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof bestätigt
werden, käme wohl auf die Gerichte eine neue Klagewelle zu.
AKTENZEICHEN OLG Celle: 3 U 1/01