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Am 3. Dezember 2001 habe ich ein E-Mail an diverse Politiker geschrieben

An
Bundeskanzler Gerhard Schröder
Justiz-Bundeministerin Dr. Herta Däubler-Gmelin
Verbraucherschutz-Bundeministerin Renate Künast
Finanz-Bundesminister Hans Eichel
Sozialordnung-Bundesminister Walter Riester

16.01.2002 Antwort vom Verbraucherschutz-Ministerium
27.04.2002 Antwort vom Justiz-Ministerium

1. Antwort am 16.01.2002 vom Verbraucherschutz-Ministerium

Sehr geehrter Herr Fesenbeckh,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihnen die
Bundesministerin nicht persönlich antwortet.
 
Sie sprechen in Ihrer E-Mail das Problem der Finanzierung von Immobilien für
Geringverdiener und die Tätigkeit von betrügerischen Immobilienvertrieben an
und bitten um Aussagen über die diesbezügliche Tätigkeit des
Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Zu
diesem Problemfeld und vor dem Hintergrund des diesbezüglich notwendigen
Verbraucherschutzes arbeitet das Bundesministerium bereits sehr eng mit dem
federführenden Bundesminsterium der Justiz (BMJ)  zusammen, um Lösungen zu
entwickeln.
Das Bundesministerium, das sich erst Anfang diesen Jahres in dieser Form
u.a. mit Verbraucherpolitik, dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der
Verbraucher befasst, wird sich auch zukünftig aktiv zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes in Deutschland und auch EU-weit einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

2. Antwort am 17.04.2002 vom Justiz-Ministerium

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. Dezember 2001 an das Bundesministerium der Justiz, mit dem Sie sich im Zusammenhang mit einem Immobilienanlagegeschäft an das Bundesministerium der Justiz wenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür dass die Bearbeitung Ihrer Eingabe wegen einer am 13. Dezember 2001 ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C?481/99) und der daraufhin für den 9. April 2002 avisierten Entscheidung des BGH (Az.: XI ZR 91/99) in dieser Angelegenheit zunächst zurückgestellt worden war.

Das Bundesministerium der Justiz ist mit der Problematik der sog. fehlgeschlagenen Immobilienanlagegeschäfte seit einiger Zeit intensiv befasst. Die bisherigen Prüfungen haben ergeben, dass zwar die Mehrzahl der Immobiliengeschäfte beanstandungsfrei abgeschlossen und abgewickelt werden, es jedoch auch Anlagegeschäfte gibt, die für den Anleger schwer zu durchschauen sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die verschiedenen Verträge über bankfremde Anlageberater und Treuhänder zustande kommen. Die Rechtsprechung hat dieser Schwierigkeit bisher dadurch Rechnung getragen, dass sie Schutz und Aufklärungspflichten der an der Finanzierung Beteiligten je nach deren sog. "rollenbedingten Verantwortlichkeit' bestimmt hat. Primär aufklärungspflichtig bei Immobilienanlagen und damit Anspruchsgegner ist der Verkäufer bzw. der Vermittler der Immobilie, nicht aber die finanzierende Bank. Im Normalfall ist diese grundsätzlich nur an der Finanzierung, also der Gewährung des Darlehens beteiligt. Sie hat dabei nicht über die wirtschaftlich sinnvolle Verwendung des Kredits, die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Immobilie oder steuerliche Aspekte zu urteilen. Für die Anleger ergibt sich im Fall eines Scheiterns einer Immobilienanlage dann die Schwierigkeit, dass die Anlageberater, die den Anleger unzureichend oder falsch beraten haben, nicht über das entsprechende Vermögen verfügen, um Schadensersatzansprüchen Genüge tun zu können. Die an der Finanzierung beteiligten Kreditinstitute hingegen wären zwar vermögend bzw. könnten über die Aufhebung des Kreditvertrages befinden, sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur haftbar zu machen, wenn sie eigene Beratungspflichten verletzt haben oder der Anlageberater der Geschäftssphäre des Kreditinstitutes zuzurechnen ist und dies bewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund sollen daher die Möglichkeiten des präventiven Verbraucherschutzes auf dem Gebiet solcher fehlschlagenden Immobilienanlagegeschäfte verbessert werden. Insoweit hat die Sichtung und Bewertung des Fallmaterials bereits zu ersten Umsetzungsmaßnahmen geführt:

Eine maßgebliche Verbesserung des Schutzes der Verbraucher bei durch Treuhänder vermittelten Kreditverträgen ist bereits durch das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. 1 S. 3138), welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, verwirklicht worden. So sind die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag (bisher: Verbraucherkreditvertrag) mit § 492 Abs. 4 BGB um eine neue Vorschrift ergänzt worden, die bestimmt, dass grundsätzlich eine Vollmachtserklärung zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ? anders als nach der bisherigen Rechtslage ? die für den Verbraucher bedeutenden Angaben des bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (neu: § 491 Abs. 2 BGB) über die Modalitäten des Verbraucherkredits enthalten muss und zudem der Schriftform unterliegt. So soll künftig gewährleistet werden, dass der Verbraucher über diese Angaben bereits bei Erteilung der Vollmacht verfügt und damit sein Schutz vor Übereilung verstärkt werden.

Im übrigen wird zum Beispiel geprüft, ob ggf. ein Zulassungszwang für Anlageberater eingeführt werden sollte, der mit einer Eignungsprüfung und vor allem einer Haftpflichtversicherung verbunden werden müsste, weil sich die Anlageberater im Fall einer unvollständigen Beratung und etwaigen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten bei einer späteren Inanspruchnahme oft als vermögenslos herausstellen. Geprüft wird des weiteren, wie die Betroffenen durch Wartefristen und Hinweispflichten effizienter als bisher auf die Risiken solcher Anlagegeschäfte aufmerksam gemacht und veranlasst werden können, die Investition auch von einem Steuerberater prüfen zu lassen. Dies könnte durch Änderungen im Rahmen des Beurkundungs? oder Kreditvergabeverfahrens geschehen.

Am 13. Dezember 2001 hat der EuGH in der Rechtssache C?481/99 entschieden, dass auch bei Immobiliarkrediten der Widerruf eines in einer sog. Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages möglich sein muss. Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist, dass dem Verbraucher bei im Rahmen einer Haustürsituation abgeschlossenen Immobiliarkreditverträgen nach der im deutschen Recht bisher ganz herrschenden Auffassung kein Widerrufsrecht zustehen soll. Dies ist jetzt anders. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung am 9. April 2002 entschieden, dass in einer Haustürsituation abgeschlossene Hypothekenkreditverträge auch rückwirkend widerrufen werden können.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen werden die Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz zur Lösung der komplexen Fallgestaltungen der fehlgeschlagenen Immobilienanlagegeschäfte und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in diesein schwierigen Bereich derzeit finalisiert. Hierzu wird demnächst auch eine Erörterung mit Fachleuten und Betroffenenvertretern im Bundesministerium der Justiz stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen

16.01.2002 Antwort vom Verbraucherschutz-Ministerium
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Gerhard Schröder

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